TE Vfgh Beschluss 2000/2/29 B2067/99

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1999, Zl. RV 607/1-10/1999.römisch eins. 1.1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1999, Zl. Regierungsvorlage 607/1-10/1999.

Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte beim Verwaltungsgerichtshof die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den eben genannten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich. Mit Beschluß vom 20. Oktober 1999, zugestellt am 12. November 1999, wurde diesem Antrag vom Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1999 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid beim Verfassungsgerichtshof ein.

1.2. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2000 - zugestellt am 17. Jänner 2000 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, innerhalb von zwei Wochen durch Angaben über die Zustellung des angefochtenen Bescheides die Rechtzeitigkeit der Beschwerde glaubhaft zu machen.

2. Innerhalb der ihm gesetzten Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung insofern nach, als er dem Verfassungsgerichtshof mitteilte, daß ihm der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1999, Zl. RV 607/1-10/1999, am 17. August 1999 zugestellt wurde. 2. Innerhalb der ihm gesetzten Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung insofern nach, als er dem Verfassungsgerichtshof mitteilte, daß ihm der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1999, Zl. Regierungsvorlage 607/1-10/1999, am 17. August 1999 zugestellt wurde.

II. Die Beschwerde erweist sich als verspätet:römisch zwei. Die Beschwerde erweist sich als verspätet:

1. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vermag nur dann diese Frist iSd. §464 Abs3 ZPO iVm.

§35 VerfGG zu unterbrechen, wenn er an den Verfassungsgerichtshof selbst herangetragen wird (vgl. VfSlg. 13.747/1994, 14.493/1996). Ein beim Verwaltungsgerichtshof gestellter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vermag somit die gem. §82 Abs1 VerfGG sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu unterbrechen.§35 VerfGG zu unterbrechen, wenn er an den Verfassungsgerichtshof selbst herangetragen wird vergleiche VfSlg. 13.747/1994, 14.493/1996). Ein beim Verwaltungsgerichtshof gestellter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vermag somit die gem. §82 Abs1 VerfGG sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu unterbrechen.

2. Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 28. September 1999 abgelaufen, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde aber erst am 22. Dezember 1999 zur Post gegeben.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch drei. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2067.1999

Dokumentnummer

JFT_09999771_99B02067_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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