RS OGH 1983/5/3 5Ob4/79, 5Ob41/79, 5Ob14/83

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Veröffentlicht am 06.03.1979
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Rechtssatz

Die materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 13 bis 15 WEG 1975 sind gemäß § 29 auch dann anzuwenden, wenn das Wohnungseigentum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.9.1975 begründet worden ist.Die materiellrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 WEG 1975 sind gemäß Paragraph 29, auch dann anzuwenden, wenn das Wohnungseigentum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.9.1975 begründet worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008726

Dokumentnummer

JJR_19790306_OGH0002_0050OB00004_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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