Norm
WEG 1975 §13 Abs1Rechtssatz
Ein Wasserablauf, der zur Dachterasse einer Eigentumswohnung gehört, ist ein gemeinsamer Teil oder eine gemeinsame Anlage der Liegenschaft, wenn und insoweit diese Dachterasse zugleich einen - und zwar den die darunterliegende Wohnung abdeckenden - Teil des Hausdaches darstellt und der Wasserablauf der Ableitung des Niederschlagswassers und Schmelzwassers von der Dachterasse dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082986Dokumentnummer
JJR_19790306_OGH0002_0050OB00004_7900000_004