RS OGH 1979/3/6 5Ob4/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1979
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Norm

WEG 1975 §13 Abs1
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §15 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ein Wasserablauf, der zur Dachterasse einer Eigentumswohnung gehört, ist ein gemeinsamer Teil oder eine gemeinsame Anlage der Liegenschaft, wenn und insoweit diese Dachterasse zugleich einen - und zwar den die darunterliegende Wohnung abdeckenden - Teil des Hausdaches darstellt und der Wasserablauf der Ableitung des Niederschlagswassers und Schmelzwassers von der Dachterasse dient.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 4/79
    Entscheidungstext OGH 06.03.1979 5 Ob 4/79
    Veröff: SZ 52/31 = EvBl 1979/172 S 462 = ImmZ 1980,185 = MietSlg 31065/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082986

Dokumentnummer

JJR_19790306_OGH0002_0050OB00004_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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