Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Wer als gemäß § 119 Abs 1 ZollG ersatzpflichtiger Begleitscheinnehmer durch die Einlösung der ihm rechtskräftig auferlegten Zollersatzschuld die auf die Ware entfallenden Eingangsabgaben bezahlt hat, kann nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 1358 ABGB) gegen den Hauptschuldner die auf ihm übergegangene Hauptforderung geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032371Dokumentnummer
JJR_19790306_OGH0002_0050OB00673_7800000_001