RS OGH 1979/3/7 6Ob509/79, 7Ob73/97d, 2Ob2145/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1979
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Norm

AnfO §13 Abs1
GBG §13

Rechtssatz

Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz Eigentümer der ganzen Liegenschaft, während sich die Anfechtung nur auf den Erwerb eines ideellen Anteiles an dieser Liegenschaft bezieht, steht § 13 GBG dem Begehren auf Verurteilung zur Zahlung bei Duldung der Exekution in den (von der Anfechtung betroffenen) Liegenschaftsanteil nicht entgegen (vgl SZ 32/56 = RZ 1959,158).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 509/79
    Entscheidungstext OGH 07.03.1979 6 Ob 509/79
    Veröff: RZ 1979/56 S 206 = NZ 1980,97
  • 2 Ob 2145/96x
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 2 Ob 2145/96x
    Auch; Beisatz: Die Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen ist gegenüber der Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus. Dieser Grundsatz und auch dann zu gelten, wenn bei einer Anfechtungsklage im Duldungsbegehren unrichtig die ganze Liegenschaft angeführt wird, obwohl nur ein ideeller Anteil der Liegenschaft vom Anfechtungstatbestand betroffen ist. (T2)
  • 7 Ob 73/97d
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 73/97d
    Vgl auch; Beisatz: Eine Exekutionsführung ist trotz § 13 GBG auf einen Bruchteil eines Anteils desselben Eigentums zulässig, wenn der ehemals einem anderen Eigentümer gehörende Liegenschaftsanteil durch den Hinweis auf diesen früheren Eigentümer genau individualisiert wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050325

Dokumentnummer

JJR_19790307_OGH0002_0060OB00509_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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