RS OGH 1979/3/7 6Ob5/79

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Veröffentlicht am 07.03.1979
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Rechtssatz

Hat das Rekursgericht den vom Erstgericht nur in der Begründung genannten Grund für die Zurückweisung des Antrages nun im Spruch selbst genannt, so liegt eine bestätigende Entscheidung vor (vgl HS I 402/88).Hat das Rekursgericht den vom Erstgericht nur in der Begründung genannten Grund für die Zurückweisung des Antrages nun im Spruch selbst genannt, so liegt eine bestätigende Entscheidung vor vergleiche HS römisch eins 402/88).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 5/79
    Entscheidungstext OGH 07.03.1979 6 Ob 5/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0085057

Dokumentnummer

JJR_19790307_OGH0002_0060OB00005_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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