RS OGH 2019/4/23 10Os180/78, 14Os82/96, 11Os44/19h

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Veröffentlicht am 07.03.1979
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Rechtssatz

Keine Zitierung des § 313 StGB ohne dessen (durch Überschreiten des Höchstmaßes der angedrohten Strafe) tatsächliche Anwendung.Keine Zitierung des Paragraph 313, StGB ohne dessen (durch Überschreiten des Höchstmaßes der angedrohten Strafe) tatsächliche Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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