Rechtssatz
Keine Zitierung des § 313 StGB ohne dessen (durch Überschreiten des Höchstmaßes der angedrohten Strafe) tatsächliche Anwendung.Keine Zitierung des Paragraph 313, StGB ohne dessen (durch Überschreiten des Höchstmaßes der angedrohten Strafe) tatsächliche Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019