RS OGH 1979/3/9 9Os121/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1979
beobachten
merken

Rechtssatz

Schwierigkeiten der Altersschätzung und hieraus sich ergebende Ungewißheit über das Alter des Opfers sind alleine (noch) keine Begründung für Vorsätzlichkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088912

Dokumentnummer

JJR_19790309_OGH0002_0090OS00121_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten