RS OGH 2003/6/12 4Ob1/79, 9ObA79/98b, 8ObA53/03g

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Veröffentlicht am 13.03.1979
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Rechtssatz

"Auf Grund eines Urteils" gemäß § 4 Abs 2 DHG setzt voraus, daß die Zahlungspflicht durch ein Urteil auferlegt wurde; daher bewirkt eine Leistung auf Grund eines außergerichtlichen Vergleiches aus Anlaß und im Zuge des Schadenersatzprozesses den Verlust des Rückgriffsrechtes."Auf Grund eines Urteils" gemäß Paragraph 4, Absatz 2, DHG setzt voraus, daß die Zahlungspflicht durch ein Urteil auferlegt wurde; daher bewirkt eine Leistung auf Grund eines außergerichtlichen Vergleiches aus Anlaß und im Zuge des Schadenersatzprozesses den Verlust des Rückgriffsrechtes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 1/79
    Veröff: ZAS 1979,219 (mit Anmerkung vom Reischauer) = DRdA 1980/154 (Dirschmied, 114)
  • RS0054490">9 ObA 79/98b
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 79/98b
    Auch; Beisatz: Ebenso wurde die Unterwerfung des Arbeitgebers unter eine vom geschädigten Vertragspartner geltend gemachte Aufrechung als freiwillige Zahlung gewertet, für deren Regreß es der Zustimmung des betroffenen Dienstnehmers bedurft hätte. (T1); Beisatz: Hier: Der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches in einem Verfahren, in dem der Dienstnehmer nicht beigezogen war, ist eine freiwillige Zahlung. (T2)
  • RS0054490">8 ObA 53/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 ObA 53/03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054490

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0040OB00001_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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