Rechtssatz
Zu einem rechtskräftigen Schuldspruch nach dem § 48 KWG kann infolge zwischenzeitigen Außerkrafttretens dieser Norm im Falle einer Strafneubemessung ein Strafausspruch nicht erfolgen.Zu einem rechtskräftigen Schuldspruch nach dem Paragraph 48, KWG kann infolge zwischenzeitigen Außerkrafttretens dieser Norm im Falle einer Strafneubemessung ein Strafausspruch nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0065853Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0110OS00014_7900000_001