RS OGH 1990/9/4 11Os14/79, 12Os98/80, 12Os98/80, 12Os145/85, 11Os84/88 (11Os85/88), 15Os82/90

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Veröffentlicht am 13.03.1979
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Rechtssatz

Zu einem rechtskräftigen Schuldspruch nach dem § 48 KWG kann infolge zwischenzeitigen Außerkrafttretens dieser Norm im Falle einer Strafneubemessung ein Strafausspruch nicht erfolgen.Zu einem rechtskräftigen Schuldspruch nach dem Paragraph 48, KWG kann infolge zwischenzeitigen Außerkrafttretens dieser Norm im Falle einer Strafneubemessung ein Strafausspruch nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0065853

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0110OS00014_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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