Norm
ABGB §928Rechtssatz
Baumängel, deren Behebung erst nach dem Verkauf der Liegenschaft von der Behörde angeordnet wurden, mögen sie auch schon vor dem Verkauf bestanden haben, können zwar nicht als Rückstände im Sinne des § 928 letzter Satz ABGB angesehen werden, sie berechtigen aber jedenfalls die Beklagte, sich auf den vorliegenden Mangel zu berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018535Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00509_7900000_001