RS OGH 1979/3/14 1Ob509/79

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Veröffentlicht am 14.03.1979
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Norm

ABGB §928
ABGB §1167

Rechtssatz

Baumängel, deren Behebung erst nach dem Verkauf der Liegenschaft von der Behörde angeordnet wurden, mögen sie auch schon vor dem Verkauf bestanden haben, können zwar nicht als Rückstände im Sinne des § 928 letzter Satz ABGB angesehen werden, sie berechtigen aber jedenfalls die Beklagte, sich auf den vorliegenden Mangel zu berufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 509/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 509/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018535

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00509_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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