RS OGH 1979/3/14 1Ob510/79 (1Ob511/79, 1Ob512/79), 5Ob656/83, 3Ob65/89, 7Ob618/90

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Veröffentlicht am 14.03.1979
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Norm

EO §308 A
EO §308 B

Rechtssatz

Auf den Überweisungsgläubiger wird das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen. Der Überweisungsgläubiger kann den Drittschuldner daher mahnen, Darlehensforderungen aufkündigen und alle sonstigen Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändeten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 510/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 510/79
    JBl 1980,206 (Ergänzung König) = SZ 52/37 = GesRZ 1979,172
  • 5 Ob 656/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 656/83
  • 3 Ob 65/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 65/89
  • 7 Ob 618/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 618/90
    Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren gelten. Die Überweisung zur Einziehung enthält hingegen keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers Erklärungen anderen Personen als dem Drittschuldner gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu gestalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003856

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00510_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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