TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/24 2002/07/0103

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der L BetriebsGesmbH, vertreten durch ihren Masseverwalter Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in 5600 St. Johann/Pongau, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 18. Juni 2002, Zl. UVS-6/10095/20-2002, betreffend gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordnete Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge der Feststellung der großräumigen Grundwasserverhältnisse im Zusammenhang mit der Erkundung eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 6 in B durch die BH Zell/See (BH) wurde eine Grundwasserkontamination mit Lösungsmitteln im Bereich des Hochtanklagers der V.-GesmbH (Grundparzelle 91/6 KG B) rund 300 m östlich des Ölschadens in der Bahnhofstraße 6 entdeckt.

Die chemisch-technische und der geologische Sachverständige attestierten dringenden Handlungsbedarf; die BH ordnete darauf hin mit Aktenvermerk vom 23. Februar 2001 gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 auf Grund von Gefahr im Verzug einer (weiteren) Gewässerverunreinigung durch unkontrolliert in das Grundwasser gelangtes wassergefährdendes Lösungsmittelgemisch sowie zur Reduktion der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigung unmittelbar gegen Ersatz der Kosten durch die Verpflichteten eine Reihe von Maßnahmen zur Klärung von Ursachen, Ausdehnung und Wirkungen des Schadens (Erkundungs- und Dokumentationsmaßnahmen und Duldungsverpflichtungen) an und führte diese durch. Der Kreis der Verpflichteten umfasste neben der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Masseverwalter, die V.-GesmbH, Richard L (RL) und Ingrid L (IL).

Der folgenden Untersuchung waren Sachverständige auf dem Gebiet der Chemie, der Geologie, der Hydrogeologie, des Maschinenbaus, der Bautechnik und der Geodäsie beigezogen. Es wurden 37 Nutstangenrammsondierungen im Untersuchungsgebiet vorgenommen. Alle erfolgreich abgeteuften Sondierungen wurden im Gelände mit einem beschrifteten Pflock markiert und nach der geodätischen Vermessung in einen Lageplan übernommen. Dasselbe galt für die 17 Trockenrotationsbohrungen. Die gewonnenen Proben bzw. Bohrkerne wurden (nach organoleptischer Begutachtung) geologisch aufgenommen, in Schichtenverzeichnissen dokumentiert und chemisch untersucht. Zudem wurden an möglichen Eintragsstellen 3 Baggerschürfe ausgeführt. Weiters wurden Boden-Luft-Untersuchungen im Garagentrakt durchgeführt und die Grundwasserverhältnisse erkundet. Mit den erzielten Daten wurde ein 3D-Modell des Untersuchungsgebiets erstellt, in dem der Untergrundaufbau und die Kontamination eingegrenzt und sichtbar gemacht wurde.

Von (hydro-)geologischer Seite wurde festgehalten, dass im Bereich des Kellers des Garagengebäudes West eine massive Belastung mit Lösungsmitteln entlang der südlichen Kelleraußenwand in der Hinterfüllung vorgefunden worden sei. Das dort eingedrungene Lösungsmittel sei in der Tiefe teilweise von Schluffschichten gestaut worden. Wo diese Schichten durch Einbauten unterbrochen seien, sei das Lösungsmittel bis zur Grundwasseroberfläche vorgedrungen und dort als Fahne in Richtung N und NO mit dem Grundwasser verdriftet worden. Die Untergrundbereiche, in denen die Lösungsmittelkontamination am nächsten zur Oberfläche gelegen sei, befänden sich unmittelbar unterhalb des Lösungsmittellagerraums im Garagentrakt West des Hochtanklagers. Ausgehend von dieser zentralen Stelle sei die Oberfläche des kontaminierten Untergrundbereichs und damit seine Mächtigkeit nach allen Richtungen rasch bis in den Grundwasserschwankungsbereich hin abgesunken. Der Eintragskegel habe eine Breite von ungefähr 12 m aufgewiesen. Im Grundwasserabstrom habe sich in etwa die gleiche Breite gezeigt. In Tiefen von 1-3 m unter GOK habe sich die Kontamination auf eine Ausdehnung von rund 50-60 m2 verteilt. In der lokal ausgeprägten Grundwasserabstromrinne unterhalb des Garagentrakts West habe sich das Lösungsmittel weiter nach NO ausgebreitet. Die Grundwasserkontamination selbst habe sich über das Hochtanklagergelände hinaus über die Geleise im Bahnhofsbereich mindestens rund 150 m nach NO erstreckt. Im Bereich unterhalb des Garagentrakts West habe eine Aufteilung des stärker kontaminierten Untergrunds in einen oberflächennahen und einen tiefer liegenden, schwächer kontaminierten Bereich angetroffen werden können.

Auf Grund der räumlichen Ausbreitungsform komme als einzige Verbindungsstelle des vorgefundenen Kontaminationsbereichs mit der Oberfläche nur der Lösungsmittellagerraum im Garagentrakt West in Frage. Bei den umfangreichen Erkundungsarbeiten auf dem Hochtanklagergelände und im engeren und weiteren Umkreis davon hätten keine Hinweise auf weitere Eintragsstellen gefunden werden können, die (Mit-)Verursacher für die gegenständliche Kontamination sein könnten. Dies sei anhand von gezielten Probebohrungen, die ergebnislos geblieben wären, und der Besichtigung der umliegenden Anlagen (Ölabscheider, Hochtanks, andere Lagerräume) und Abstellflächen im Freien (Öl- und Lösungsmittelfässer auf zum Teil ungesichertem Boden) auf technische Gebrechen hin (Leckagen) durch die Sachverständigen für Maschinenbau und Bautechnik einwandfrei dokumentiert worden.

Die chemischen Analysen der Bodenproben hätten ergeben, dass es sich bei den vorgefundenen Lösungsmitteln um aromatische Kohlenwasserstoffe (nicht um Mineralöle), hauptsächlich Trimethylbenzol, gehandelt habe. Diese Substanzen dienten zur Tankreinigung und seien auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften zweifelsfrei als wassergefährdend einzustufen. Eine eindeutige Zuordnung des Eintragszeitpunkts sei weder auf Grund chemischer noch auf Grund hydrogeologischer Analysen möglich.

Der ausgemachte Eintragsherd hätte auf Grund der Lösungsmittelkonzentrationen das Potenzial gehabt, die Verunreinigung, die bereits vorhanden gewesen sei, weiter zu vergrößern und zu dotieren und es hätte sich die Konzentration der schädlichen Substanz im Grundwasser im Falle der Untätigkeit weiter erhöht. Über die natürliche Grundwasserströmung wäre in weiterer Folge mit einer fortschreitenden Ausbreitung der Lösungsmittelfahne in Richtung NO, auch über das festgestellte Maß hinaus, zu rechnen gewesen.

Von den maschinenbau- und bautechnischen Sachverständigen wurden alle Anlagen, Baulichkeiten und Ablagerungen (Öl- und Lösungsmittelgebinde; Alttanks, Altautos, Kühlgeräte etc.) auf dem Gelände auf ihre mögliche Eigenschaft als Ausgangspunkt der Kontamination untersucht. Die Zustände wurden zum Teil als verantwortungslos bezeichnet, schieden jedoch - so die Sachverständigen weiter - als Auslöser der gegenständlichen Kontamination aus, da keine kausal mit dem festgestellten Lösungsmittelschaden zusammenhängenden Mängel bestanden hätten.

(Die im Zusammenhang mit der Ablagerung von zum Teil leckgeschlagenen und undichten Öl- und Lösungsmittelfässern auf ungesichertem Boden vorgefundenen oberflächennahen Kontaminationen wurden wiederum eigenen wasserpolizeilichen Anordnungen zugeführt.)

Die Stelle im Boden und Mauerbereich des Kühlraums im Garagentrakt West, durch welche das Lösungsmittel direkt in den nicht unterkellerten Boden eingedrungen sei, habe eindeutig ausgemacht werden können. In diesem Raum seien 7 Tanks mit einem Fassungsvermögen von je 1.000 l vorgefunden worden, von denen zwei noch mit Lösungsmitteln befüllt gewesen seien. Es hätten Durchbrüche an der Wandseite festgestellt werden können. Bei diesen Durchbrüchen sei ein intensiver Lösungsmittelgeruch wahrzunehmen gewesen. Auf Grund dieser Wahrnehmung an der Wand, aus der sich Mauerteile gelöst hätten, seien gezielt rund um das Gebäude Bohrungen durchgeführt worden, wodurch eindeutig hervorgekommen sei, dass dieser Tankraum Ausgangspunkt der Lösungsmittelkontamination gewesen sei.

Das Lager für die Lösungsmittel habe sich zu ebener Erde befunden. Die Baulichkeit an sich sei für die Lagerung von Lösungsmitteln keineswegs geeignet (und auch nicht für solche Zwecke sondern zur Lagerung von Getränken genehmigt), gewesen, da die Konstruktion keine Dichtigkeit aufgewiesen habe. Der Fußboden habe lediglich aus einer 10-12 cm starken unbewehrten Betonschicht bestanden, worauf eine ca. 8 cm starke Estrichschicht aufgebracht gewesen sei. Diese Unterkonstruktion sei stumpf an die seitlichen Wände angestoßen, sodass gerade in der Fuge zwischen Bodenkonstruktion und Wand jederzeit Flüssigkeit habe durchdringen können. Auch durch die Bodenkonstruktion selbst habe, wenngleich in geringerer Menge, Flüssigkeit durchtreten können. Der Haupteintragspunkt dürfte wohl die Fuge zwischen Wand und Boden gewesen sein. Die oberste Bodenschicht in diesem Bereich sei als praktisch flüssigkeitsundurchlässig zu bezeichnen. Da die Baulichkeit nicht unterkellert sei, werde diese Schicht zwar nicht durchdrungen, allerdings beginne unmittelbar im Anschluss an den Lagerraum ein unterkellerter Hallenbereich. Ein Bereich der seinerzeitigen Baugrube befinde sich also unter dem Nordteil des Lagerraumes. Im Zuge der Aushub- und Hinterfüllarbeiten habe das Bodenmaterial zwangsläufig seine Dichtheit verloren. Das Lösungsmittel sei daher im Verfüllbereich der ehemaligen Baugrube in den Untergrund gelangt. Dies werde durch chemische Untersuchungen an dieser Stelle bestätigt.

Im Laufe der Zeit immer wiederkehrende kleinere Lösungsmittelverluste könnten die vorgefundene Kontamination nicht erklären, da diese Substanzen sehr flüchtig seien und verdunsteten, bevor ein Eindringen in den Boden stattfinden könne. Es sei daher - so die maschinenbau- und bautechnischen Sachverständigen weiter - davon auszugehen, dass ein einmaliger Eintrag mit einer sehr großen Menge erfolgt sei, entweder durch eine Fehlbefüllung oder dadurch, dass es bei der Entnahme von Lösungsmitteln zu einer Behälterentleerung infolge "Heberwirkung" gekommen sei, etwa wenn der Füllschlauch nach Füllmanipulationen am Boden liegen gelassen werde oder von seiner Halterung auf den Boden herunterfalle. Beides deute auf eine verantwortungslose Sorglosigkeit bei der Manipulation mit den Lösungsmitteln hin.

Insgesamt gesehen sei es aber sicher, dass Lösungsmittel im Bereich des Garagentrakts West ins Erdreich eingetreten und andere mögliche Eintragsstellen auszuschließen seien. Das belegten die technischen Fakten. Der Eintragsherd sei auch - im Vergleich zu dem in der Bahnhofstraße 6 - überschaubar.

Mit Aktenvermerken vom 12. Juli 2001 und 25. Juli 2001 dokumentiert, erließ die BH in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anordnungen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 wegen Gefahr im Verzug einer (weiteren) Gewässerverunreinigung an die Verpflichteten, den Schaden nach Maßgabe der umfangreichen Vorschläge der Sachverständigen zu sanieren (Aushub des lösungsmittelverunreinigten Erdreiches, Entsorgung des kontaminierten Aushubs, begleitendes Dokumentationsprogramm, Wiederverfüllung), andernfalls die BH dies auf Kosten der Verpflichteten selbst veranlasse. Der Kreis der Verpflichteten umfasste wieder neben der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Masseverwalter, die V.-GesmbH, RL und IL. Die Sanierungsmaßnahmen sollten spätestens am 6. August 2001 begonnen werden und bis zum 25. August 2001 abgeschlossen sein.

Wegen Terminverlusts führte die BH diese Maßnahmen, beginnend mit 6. August 2001, unmittelbar selbst durch.

Die mit Aktenvermerk vom 12. Juli 2001 und 25. Juli 2001 dokumentierten angeordneten Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 wurden (unter anderem) durch die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde mittels Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG bekämpft.

In dieser Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lösungsmitteln (Öltankreinigung) auf der nicht in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Nr. 91/6 KG B entfaltet und könne somit nicht als Verpflichtete in Betracht kommen. Bis zur Konkurseröffnung der V.-GesmbH sei sie überhaupt nicht geschäftlich auf dieser Liegenschaft aufgetreten. Sie wäre danach von der V.-GesmbH ausschließlich mit der Durchführung von Erhaltungs- und Reparaturarbeiten am Hochtanklager, sowie mit Transportleistungen betraut gewesen. Lösungsmittelverunreinigungen könnten allenfalls von der auf diesem Areal als Pächterin tätigen Brennstoffvertrieb Tirol GmbH (BVT), die Reinigungsarbeiten durchgeführt habe, herrühren. Zudem habe der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. 91/7 KG B großflächig mehrere 100 l Lösungsmittel verschüttet, dies in unmittelbarer Nähe zum angeblichen Eintragungsherd der Lösungsmittelverunreinigung.

Ergänzend wurde auf die Beschwerde der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, IL, verwiesen. Dort wurde (zum bereits Vorgebrachten ergänzend) ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Konkurseröffnung der V.-GesmbH ausschließlich mit administrativen Tätigkeiten und mit der Leihstellung von Personal gegen Kostenersatz bei genauester Aufwandstrennung für die V.-GesmbH befasst habe. Auch sei das Grundstück 1995 auf Bodenkontaminationen hin untersucht worden, wobei keine Lösungsmittelverunreinigungen festgestellt worden seien.

Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und führte im Zuge dessen zwei öffentliche mündliche Verhandlungen durch. Im Verlauf dieser Verhandlungen gaben die beigezogenen Sachverständigen gutachtliche Stellungnahmen ab, bzw. erläuterten die im Verfahren vor der BH vorgelegten Gutachten; auch das über den Schadensfall erstellte 3D-Modell wurde mittels Computerpräsentation von den Sachverständigen erläutert.

Die belangte Behörde vernahm zahlreiche Zeugen, darunter den Einsatzleiter der BH, AS K., ehemalige Arbeitnehmer der V.-GesmbH bzw. der Beschwerdeführerin und Nachbarn der Betriebsanlage. Unterlagen (Zeugenprotokolle) wurden aus den parallel laufenden Verfahren betreffend die Mineralölkontamination in der Bahnhofstraße 6 beigeschafft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen der Anordnung und Ausführung unmittelbar durchzuführender, auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützter wasserpolizeilicher Anordnungen (Aushub und Entsorgung von lösungsmittelverunreinigtem Erdreich unterhalb der südlichsten Garagenbox des Garagentraktes West auf Grund Parzelle 91/6 samt den erforderlichen Vorarbeiten, der begleitenden Durchführung eines umfassenden Beprobungs- und Dokumentationsprogramms, Wiederverfüllung der Baugrube mit Schottermaterial) gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 wurde der BH Aufwandersatz zugesprochen und mit Spruchpunkt 3 das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere des Inhaltes der Sachverständigengutachten, traf die belangte Behörde Feststellungen zur handels- und gewerberechtlichen Situation bzw. zu den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Demnach befinde sich die Grundparzelle Nr. 91/6 KG B seit 24. März 1980 im Eigentum der in Liquidation befindlichen V.-GesmbH. Über diese Gesellschaft, deren Ersteintragung im Handelsregister als RL-HandelsgesmbH mit 30. Jänner 1978 datiere, sei mit 28. April 1995 der Konkurs eröffnet worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 31. Jänner 2001 sei der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden, wobei die gegenständliche Grundparzelle einer Verwertung nicht hätte zugeführt werden können. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Richard L-HandelsgesmbH und später der V.- GesmbH habe nach dem Firmenbuch RL fungiert; IL sei zwischen dem 30. Dezember 1992 und dem 16. März 1995 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Richard L-HandelsgesmbH gewesen.

Der Beschwerdeführerin (Ersteintragung im Firmenbuch mit 5. Februar 1987) komme auf Grund eines Vertrages vom 30. Juni 1994 das Fruchtgenussrecht auf dem Grundstück 91/6 KG B zu. Diese Feststellung lasse sich zweifelsfrei aus der Aussage des Masseverwalters der V.-GesmbH als Zeuge, abgegeben am 16. Oktober 2001 in einem parallel dazu geführten Verfahren, ableiten. Die V.-GesmbH habe zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keinen einzigen Dienstnehmer angemeldet gehabt. Nach der Konkurseröffnung seien die beweglichen Anlagegüter zunächst an die Beschwerdeführerin vermietet und in der Folge, etwa eineinhalb Jahre später, an diese verkauft worden.

Auch diese Feststellungen stützten sich auf die glaubwürdige Aussage des seinerzeitigen Masseverwalters der V.-GesmbH. Die Beschwerdeführerin habe auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, insbesondere seien auf ihren Namen die Reinigung von im Zusammenhang mit Ölheizungen in Privathäusern errichteten Heizöltanks direkt bei den Kunden durchgeführt worden (dies ergebe sich aus der Zeugenaussage eines Arbeitnehmers der Gesellschaften L. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2002 sowie aus den von der BH vorgelegten Rechnungen mit dem Rechnungsverfasser "L.-GesmbH" - der Beschwerdeführerin). Diese Tankreinigungen seien bei starker Verschmutzung der angetroffenen Tanks auch mit im Hochtanklager gelagertem Lösungsmittel vorgenommen worden. Für derartige Tankreinigungen sei auch im Telefonbuch und im Internet unter dem Namen der Beschwerdeführerin geworben worden. Ein Auszug aus der homepage der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2001 sei der belangten Behörde vorgelegen.

Zu den Aussagen der einvernommenen Zeugen führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, durch den Zeugen O. sei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2002 glaubwürdig ausgeführt worden, dass eine Substanz, welche den Namen "Solventnaphta" gehabt habe, im ehemaligen Kühlraum im Garagentrakt in Fässern gelagert worden sei. Das Lösungsmittel sei vor sehr langer Zeit, vermutlich schon vor über 10 Jahren, in einer Größenordnung von 3000 bis 4000 l erworben worden. Das Lösungsmittel sei von den Monteuren in kleineren Mengen abgepumpt worden, um es bei den Kunden zum Zweck der Tankreinigung zu verwenden; es sei jedoch auf Grund seiner Aggressivität schließlich nur mehr bei den so genannten Schwarzöltanks eingesetzt worden, währenddessen die anderen Tanks mit Heizöl Extraleicht gereinigt worden seien. Das Lösungsmittel sei zu einem nicht mehr genau eingrenzbaren Zeitpunkt in einen 2000 l Tank umgefüllt worden, wobei die Dichtung an einem Flansch dieses Tanks schwammig geworden und das Lösungsmittel über die undichte Dichtung ausgeflossen sei. Dieser 2000 l Tank sei zu diesem Zeitpunkt nicht gänzlich gefüllt gewesen, nach Entdeckung des Geschehens aufgebockt und der Rest des Lösungsmittels aus dem Tank abgefüllt worden. Nach Schätzung des Zeugen seien bei diesem Vorfall maximal zwischen 1000 und 1500 l Lösungsmittel ausgeflossen. Der Zeuge hätte RL über den Vorfall informiert und es sei ihm durch RL versichert worden, dass der Garagenboden aus einem so starken Estrich und Unterboden bestehe, dass das Lösungsmittel damit quasi im Betonboden gebunden sei.

Diese Aussage sei durch die Zeugen Bruno W. und Martin K. (ehemalige Arbeitnehmer der Gesellschaften L.) in der Weise bestätigt worden, als sie zumindest davon gehört hätten, dass es zu einem solchen Lösungsmittelunfall gekommen sei, wobei keiner der Zeugen den Zeitpunkt dieses Lösungsmittelunfalles eingrenzen hätte können.

Auf Grund dieser eindeutigen, glaubwürdigen Zeugenaussagen sei als erwiesen anzunehmen, dass auf Grund einer undichten Dichtung Lösungsmittel aus einem Tank im Garagentrakt West auf Grundparzelle Nr. 91/6 KG B ausgetreten sei, und es wäre somit die Darstellung des RL, dass es nie einen Lösungsmittelunfall gegeben habe, als wahrheitswidrig zu verwerfen gewesen.

In diesem Zusammenhang sei auch der Darstellung des RL, wonach Lösungsmittel auf Grund einer vom Eigentümer der Grundparzelle 91/7 KG B veranlassten Umlagerung von Tanks in den Untergrund verfrachtet worden sei, nicht zu folgen gewesen. Hingegen sei den Ausführungen dieses Grundeigentümers als Zeugen, wonach die von ihm von seiner Grundparzelle 91/7 KG B auf die Grundparzelle der V.-GesmbH. 91/6 KG B verlagerten Alttanks lediglich Reste von Heizöl Extraleicht beinhaltet hätten, welche durch vorsorglich ausgestreutes Ölbindemittel auf den befestigten Flächen gebunden werden konnte, zu folgen gewesen, da sich diese Beschreibung mit den Erläuterungen des für die Beschwerdeführerin Tankreinigungen durchführenden Martin K. decke. Der Zeuge K. habe glaubwürdig beschrieben, dass die im Bereich des Hochtanklagers gereinigten Alttanks, ohnehin nur, soweit sie wiederverwendbar gewesen wären, mit Heizöl Extraleicht gereinigt worden seien. Nicht mehr verwertbare Alttanks seien hingegen überhaupt keiner Reinigung zugeführt worden. Dies werde auch durch die Aussage des Zeugen O. bestätigt. Da sich sohin in diesen Alttanks keinerlei aromatische Lösungsmittel befunden haben könnten, sei die Darstellung des RL, die Verlagerung dieser Tanks und das dabei erfolgte Verschütten von Lösungsmitteln aus diesen Alttanks sei ursächlich für die Lösungsmittelkontamination auf der gegenständlichen Grundparzelle gewesen, zu verwerfen.

Dieser Darstellung stehe auch die schlüssige und keinen Raum für Zweifel offen lassende Feststellung im Befund des hydrogeologischen Sachverständigen entgegen, die auch die chemischtechnische Sachverständige vor der belangten Behörde wiederholt habe, wonach nämlich keine Hinweise auf weitere Eintragstellen hätten gefunden werden können.

Insgesamt schenke die belangte Behörde den der obigen Darstellung widersprechenden Aussagen der Zeugen RL und IL keinen Glauben, da für beide in diesen Beschwerdeverfahren sowohl in strafrechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht derart viel auf dem Spiel stehe, was eine Falschaussage nicht unwahrscheinlich erscheinen lasse.

Zusammenfassend folgerte die belangte Behörde aus diesen Fakten, es sei auf Grund der aufgenommenen Beweise ohne verbleibende Zweifel davon auszugehen gewesen, dass die vorgefundene Lösungsmittelkontamination ihren Ausgangspunkt im Garagentrakt West des Hochtanklagers der V.-GesmbH auf Grundparzelle Nr. 91/6 KG B genommen habe. Der Zeitpunkt der Lösungsmittelverunreinigung sei, wie sich aus den dargestellten Zeugenaussagen und aus den Gutachten ergebe, nicht feststellbar. Diese Sachverhaltsfeststellung gründe sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der beigezogenen Sachverständigen und die Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen ehemaligen Dienstnehmer der Gesellschaften L. Die Sachverständigenausführungen seien vor allem deshalb überzeugend, weil bei der Ermittlung der Kontaminationsursache mit äußerster Genauigkeit vorgegangen worden sei, wobei das Augenmerk gerade auf das Auffinden möglicher weiterer Eintragstellen gerichtet gewesen sei, sämtliche Ermittlungsergebnisse übersichtlich dokumentiert und auch für Laien verständlich dargestellt worden seien.

Der Zeitpunkt der Einbringung von aromatischen Lösungsmitteln sei nicht näher einzugrenzen gewesen. Auch die Behauptung über den Einkauf des in der Beschwerde als "Zyklosolvan" bezeichneten Lösungsmittels in den frühen 1990er Jahren wäre nicht näher untermauert worden. Abgesehen davon könne gutachtlich nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem die Kontamination verursachenden Lösungsmittel genau um das in der Beschwerde genannte gehandelt hätte. Schließlich hätte aber auch der Einkaufszeitpunkt noch nichts über den Kontaminationszeitpunkt ausgesagt.

Jegliche Erklärung sei die Beschwerdeführerin auch dafür schuldig geblieben, wie sich das Schadensbild anders als auf die durch die im durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellte Weise, nämlich durch Austritt von Lösungsmittel im Bereich des Garagentraktes West, hätte ergeben sollen. Aus Sicht der belangten Behörde lasse sich keinerlei nachvollziehbare Begründung dafür finden, wie sich der Ausgangspunkt der Kontaminationsfahne im Grundwasser sonst unterhalb des Garagentraktes West hätte ergeben können.

Auch mit der Behauptung, die Verunreinigung sei allenfalls durch die BVT verursacht worden, sei nichts für die Beschwerde zu gewinnen, da die vorgenannte Gesellschaft zum einen laut vorliegendem Vertrag nicht Bestandnehmerin des Hochtanklagers, sondern der Liegenschaft Bahnhofstraße 6, gewesen sei, und zum anderen vom Zeugen O. betreffend den Lösungsmittelunfall in keiner Weise ein wie auch immer gearteter Konnex zur BVT hergestellt worden sei. Zum anderen würde aber auch eine Verpflichtung der BVT als Mitverursacherin die Beschwerdeführerin von ihrer Beseitigungsverpflichtung nicht entbinden.

Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gestellten Beweisanträge sei festzustellen, dass die Aufnahme der beantragten Beweise schon daran scheitere, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend klar dargelegt habe, wozu die Aufnahme welchen Beweises konkret dienen solle. So sei beispielsweise nicht näher dargetan worden, wie sich aus den von RL zitierten Buchhaltungsunterlagen ergeben hätte können, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen seien bzw. dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht als Verpflichtete geführt werde. Auch sei mehrmals ein Gutachten einer "Firma Interro" erwähnt und die Einvernahme des damaligen Projektleiters (ohne Namensnennung) beantragt worden. Dieses Gutachten sei jedoch nicht in Vorlage gebracht worden, sodass über dessen Aussagekraft bzw. über das Beweisthema einer Einvernahme des Projektleiters nur spekuliert werden könne.

Die räumliche Darstellung des Eintragungsherdes sei durch den hydrogeologischen Sachverständigen in erforderlicher Deutlichkeit anhand eines vorliegenden 3D-Modells erklärt worden. Zu den Ergebnissen der einzelnen Kernbohrungen werde auf die bereits in der öffentlich-mündlichen Verhandlung erfolgte Beantwortung durch den hydrogeologischen Sachverständigen verwiesen.

Hinsichtlich der Datenauswertungen sei festzuhalten, dass diese Daten für die jeweiligen Analysenparameter nach im Prüfbericht genannten Vorschriften für die bezeichneten Proben ermittelt worden seien und keinen Interpretationsschritt beinhalteten. Wie eine unrichtige Auswertung zu Stande gekommen sein sollte, sei der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Beim Landeslabor Salzburg handle es sich um eine für diese Untersuchungen akkreditierte Anstalt, die solche Bestimmungen und Probenahmen mit diesen Materien laufend durchführe und regelmäßig an Laborvergleichsversuchen teilnehme. Es bestünden daher keinerlei Zweifel hinsichtlich der fachgerechten Entnahme, Behandlung und Analyse der übergebenen Proben durch diese Anstalt, weshalb den vorliegenden Ergebnissen der Untersuchungen volle Beweiskraft zukomme.

Nach der Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 und 3 WRG 1959 und der Darstellung der Rechtsprechung zur Anordnungsalternative führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung aus, bei dem vor ihr angefochtenen Rechtsakt handle es sich zweifelsfrei nicht um einen Bescheid sondern um einen verfahrensfreien Verwaltungsakt; es habe der vor der Anordnung der gegenständlichen Maßnahmen erforderlichen Erhebungen jedenfalls bedurft, um zumindest mit faktischer Amtshandlung gegen die Beschwerdeführerin vorzugehen. Ein Zurkenntnisbringen der Gutachten mit Stellungnahmemöglichkeit sowie eine Erörterung derselben hätte eine nicht vertretbare Verfahrensverzögerung und eine daraus resultierende weitere Grundwassergefährdung nach sich gezogen.

Gegenständlich seien Erdreich und Grundwasser durch Lösungsmittel verunreinigt worden, wobei in der vorliegenden Gefährdungsabschätzung von rund 125 bis 140 m3 stärker kontaminiertem Untergrund und rund 110 bis 130 m3 schwächer kontaminiertem Untergrund ausgegangen worden sei. Nach dem vorliegenden Abschlussbericht der BH vom 20. Dezember 2001 seien von der beauftragten Firma insgesamt 105,5 t kontaminiertes Material ausgehoben worden. Durch die beigezogenen Sachverständigen sei hinsichtlich der angetroffenen Kontamination schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass eine Verfrachtung, das heißt eine Ausweitung des angetroffenen Lösungsmittels, im Grundwasser jederzeit möglich gewesen wäre bzw. auch zum Anordnungszeitpunkt schon erfolgt sei, weshalb aus fachlicher Sicht zutreffend das Vorliegen von Gefahr in Verzug attestiert worden sei. Dieser Wertung aus Sachverständigensicht sei behördlicherseits jedenfalls beizutreten gewesen, da eine Ausdehnung der vorliegenden Kontamination keinesfalls auszuschließen gewesen sei.

Diese Sachverständigenfeststellung habe auch durch das Vorbringen der Beschwerde, das in keinem Punkt durch auf gleicher fachlicher Ebene mit den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen stehende Gutachten belegt sei, entkräftet werden können, da die durch die BH durchgeführten Ermittlungen bzw. die in diesem Verfahren vorgetragenen gutachtlichen Stellungnahmen auf übersichtlich dokumentiertem Datenmaterial basierten und sich aus diesem Datenmaterial (Kernbohrungen, Nutstangenrammsondierungen und Boden- bzw. Wasserproben) ein vollständiges, in sich geschlossenes und in seiner Gesamtheit widerspruchsfreies Schadensbild ergeben habe.

Es sei daher der Sachverständigenaussage zu folgen gewesen, wonach im Kontaminationsbereich Lösungsmittel im Untergrund vorhanden sei, welches auch bereits im Grundwasser an Beobachtungspegeln wahrnehmbar gewesen sei. Daraus folgend wäre eine weitere Ausbreitung der vorliegenden und als erwiesen festgestellten Lösungsmittelverunreinigung jederzeit unmittelbar zu befürchten gewesen. Aus diesem Grund habe die BH wegen Vorliegens von Gefahr in Verzug zu Recht von der Anordnungsalternative des § 31 Abs. 3 WRG 1959 in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie Maßnahmen zur Sicherung bzw. Sanierung der vorliegenden Kontamination unmittelbar angeordnet und auch auf Grund der Untätigkeit der Verpflichteten in der Folge mit deren Durchführung begonnen habe.

Als Verpflichteter eines Auftrags nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 komme jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf das Gewässer führen könnten. Zweifelsfrei habe die BH durch die auch an die Beschwerdeführerin gerichteten Anordnungen vom 12. Juli 2001 und vom 25. Juli 2001 diese verpflichten wollen, die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der festgestellten Gewässerverunreinigung bis zu einem bestimmten Termin zu setzen. Der Umstand der Adressierung des Leistungsbefehls an die Beschwerdeführerin berechtige sie dazu, die erlassenen Anordnungen zu bekämpfen.

Wie durch die Zeugenaussagen der zahlreichen bei den Gesellschaften L. bediensteten Arbeitnehmer im parallel geführten (näher bezeichneten) Verfahren hervorgekommen sei, sei eine Zuordnung des im Bereich der Betriebsstätten Bahnhofstraße 6 und der Grundparzelle Nr. 91/6 KG B geführten Betriebes zu einer bestimmten Gesellschaft (V.-GesmbH, Beschwerdeführerin) auf Grund der wechselnden Firmenkonstruktionen nicht immer klar erkennbar gewesen. Insbesondere hätten die Arbeitnehmer in der Regel nicht einmal gewusst, wer konkret ihr Dienstgeber gewesen sei, sondern hätten angegeben, bei der "Firma L." beschäftigt gewesen zu sein.

Für die rechtmäßige Heranziehung der Beschwerdeführerin als Verpflichtete spreche nicht nur dieser Umstand, sondern auch das ihr seitens der V.-GesmbH eingeräumte Fruchtgenussrecht auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, welches im Übrigen auch durch ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. November 1999, gerichtet an den seinerzeitigen Masseverwalter der damals im Konkurs befindlichen V.-GesmbH, dokumentiert sei, und in welchem die Beschwerdeführerin den Masseverwalter "zum wiederholten Mal darauf aufmerksam mache, dass auf dem von ihm verwalteten Betriebsgelände seit Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma V.-GesmbH. immer noch deren Eigentum ohne behördlichen Konsens lagere, wodurch die Beschwerdeführerin in Ausübung des ihr zustehenden Fruchtgenussrechts beeinträchtigt sei."

Dazu komme die zweifelsfreie Aktivität der Beschwerdeführerin insofern, als auf deren Namen und auf deren Rechnung auch Tankreinigungen durchgeführt worden seien, wozu zumindest bei stark verschmutzten Tanks Lösungsmittel zum Einsatz gelangt seien, was weit über die Überlassung von Arbeitskräften bzw. über die Durchführung von Erhaltungs- und Reparaturarbeiten sowie über Transportleistungen, wie dies die Beschwerde hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches der Beschwerdeführerin vorbringe, hinausgehe.

Diesen Firmenkonstruktionen auf der einen Seite stehe auf der anderen Seite die Tatsache gegenüber, dass aus Sachverständigensicht keine konkrete Aussage darüber habe getroffen werden können, wann der Lösungsmitteleintrag in den Untergrund erfolgt sei, und auch die Aussagen der dazu gehörten Zeugen eine Eingrenzung des Zeitraumes nur ungefähr ermöglicht hätte (der Zeuge O. habe den Austritt von Lösungsmitteln mit "ungefähr 1990" eingegrenzt; der Zeuge W. hingegen habe von "vor etwa sieben bis acht Jahren" gesprochen). Der Umstand, dass das Datum des Schadenseintritts somit nicht näher eingegrenzt habe werden können, führe jedoch nicht dazu, dass keine der abstrakt als Verpflichtete in Betracht kommenden juristischen oder natürlichen Personen als "jedermann" im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 herangezogen werden könnte. Resultierend daraus gehe die belangte Behörde von einer Solidarhaftung auch der Beschwerdeführerin mit allen anderen in Betracht kommenden Verpflichteten aus.

Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die BH vor Einleitung der jetzt gegenständlichen Ermittlungsschritte untätig geblieben sei, bzw. über Jahre hinweg angeblich alle notwendigen gewerbe- und wasserrechtlichen Bewilligungen bzw. Zustimmungen vorgelegen seien, da selbst bei Zutreffen dieser Behauptung, was die belangte Behörde nicht näher zu prüfen gehabt habe, eine Anwendung des § 31 WRG 1959 keinesfalls ausgeschlossen sei und die BH vor Kenntniserlangung von der Lösungsmittelkontamination nicht habe tätig werden können.

Aus einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände erhelle, dass jedenfalls auch die Beschwerdeführerin wegen der Unterlassung der Unterbindung von Lösungsmitteleinträgen ins Erdreich bzw. der Unterlassung der Beseitigung derselben zu Recht als Verpflichtete gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 geführt worden sei. Dass sie zur Unterlassung nicht in der Lage gewesen wäre, habe die Beschwerde jedenfalls nicht behauptet, und es seien dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen.

In inhaltlicher Hinsicht sei an der Anordnung nichts moniert worden. Die BH habe sich diesbezüglich an die Vorschläge der zugezogenen Sachverständigen gehalten, weswegen die belangte Behörde auch an der fachlichen Richtigkeit derselben keine Zweifel hege.

Im Ergebnis sei die eingebrachte Beschwerde sowohl hinsichtlich der Anordnung der Maßnahmen als auch hinsichtlich ihrer Durchsetzung, weil durch das WRG 1959 gedeckt, unbegründet.

Auch die weitschweifige Argumentation des RL habe die belangte Behörde nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der vom Zeugen O. geschilderte Vorfall nicht Ursache der Lösungsmittelkontamination gewesen sei. Gerade die chemischtechnische Sachverständige habe der belangten Behörde überzeugend und nachvollziehbar die Beweisergebnisse aus fachlicher Sicht erläutert; es bestünden keinerlei Zweifel über deren fachliche Qualifikation und es sei auch die Qualität des mündlich erstellten Gutachtens aus Sicht der belangten Behörde über jeglichen Zweifel erhaben. Auf gleicher fachlicher Ebene sei jedenfalls den gutachtlichen Ausführungen nicht entgegengetreten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, eine Haftung als Verpflichtete für die gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 verfügten und ausgeführten notstandspolizeilichen Maßnahmen bestehe nicht und könne gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 nicht begründet werden.

Wie sich aus den Erhebungen der BH bzw. aus dem Beweisverfahren vor der belangten Behörde ergeben habe, sei die von der BH festgestellte Bodenverunreinigung auf der Grundparzelle Nr. 91/6 KG B für den Fall, dass man die Richtigkeit und Unbedenklichkeit der Aussage der vor der belangten Behörde vernommenen Zeugen als richtig annehme, im Rahmen eines Lösungsmittelunfalles im Jahre 1994 oder in den Jahren davor verursacht worden.

Zum Zeitpunkt dieses Lösungsmittelunfalles habe die Beschwerdeführerin auf der im grundbücherlichen Eigentum der V.- GesmbH befindlichen Grundparzelle 91/6 KG B weder eine eigene betriebliche Tätigkeit durchgeführt, noch sonst über diese Grundparzelle verfügen können.

Zu diesem Zeitpunkt seien auf dem Grundstück Nr. 91/6 KG B von der V.-GesmbH der Betrieb des Mineralölhandels sowie unter anderem auch Tankreinigungen durchgeführt worden. Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der V.-GesmbH mit 28. April 1995 seien die beweglichen Anlagegüter zunächst an die Beschwerdeführerin vermietet und in der Folge, etwa eineinhalb Jahre später, an diese verkauft worden.

Es stehe also nach dem durchgeführten Beweisverfahren und nach den vorliegenden Unterlagen fest, dass sich zum Zeitpunkt des Lösungsmittelunfalles sowohl die unbeweglichen Anlagen, als auch die beweglichen Wirtschaftsgüter auf der Grundparzelle Nr. 91/6 KG B im Eigentum bzw. in der Verfügung der V.-GesmbH bzw. nach Konkurseröffnung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der V.-GesmbH befunden habe.

Zum Zeitpunkt der Übernahme des beweglichen Betriebsvermögens der V.-GesmbH durch die Beschwerdeführerin auf Grund des Kaufvertrages aus dem Jahre 1997 sei jedenfalls der verfahrensgegenständliche Lösungsmittelschaden schon eingetreten und abgeschlossen gewesen.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde sei die Ursache der Lösungsmittelverunreinigung ein einmaliger Vorfall, nämlich ein Lösungsmittelunfall, der von der Eigentümerin und Betreiberin der Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. 91/6 KG B, der V.-GesmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin der Richard L-HandelsgesmbH, nicht ordnungsgemäß behoben worden sei.

Verantwortlich im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 und daher verpflichtet, die zur Hintanhaltung einer Verunreinigung dienenden Maßnahmen zu treffen, seien somit ausschließlich die Richard L-HandelsgesmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die V.-GesmbH, und deren Masseverwalter im Konkurs gewesen.

Die entsprechenden Betriebseinrichtungen hätten sich niemals im Eigentum der Beschwerdeführerin befunden. Im letzten Zeitraum vor Eröffnung des Konkursverfahrens über die V.-GesmbH habe die Beschwerdeführerin für den Betrieb der V.-GesmbH lediglich Dienstnehmer zur Verfügung gestellt bzw. Verwaltungsaufgaben durchgeführt. Die bloße Zurverfügungstellung von Personal und die Erbringung von Verwaltungsleistungen, Büroleistungen etc., im Zusammenhang mit dem auf Grund einer Gewerbeberechtigung der V.- GesmbH durchgeführten Gewerbebetrieb bedinge jedenfalls noch nicht eine Haftung gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959, da im Rahmen dieser eingeschränkten Verwaltungstätigkeit jedenfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 keine Einflussnahme auf die von der Grundstückseigentümerin, der V.-GesmbH, zu treffenden Maßnahmen bestanden habe.

Insofern habe die belangte Behörde zu Unrecht die Haftung der Beschwerdeführerin als Verpflichtete angenommen.

Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass im Rahmen von vor dem Jahre 2001 durchgeführten Überprüfungen der Betriebsanlagen der V.-GesmbH durch die BH keinerlei Feststellungen in Bezug auf eine Lösungsmittelverunreinigung getroffen worden seien, sodass das Nichterkennen auch nicht der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 angelastet werden könne.

Soweit sich die belangte Behörde zur Begründung der Haftung der Beschwerdeführerin auf deren Schreiben vom 29. November 1999, gerichtet an den seinerzeitigen Masseverwalter der im Konkurs befindlichen V.-GesmbH, berufe, so ergebe sich insbesondere aus diesem Schreiben eindeutig die Tatsache der Nichthaftung der Beschwerdeführerin im Sinn der wasserrechtlichen Bestimmungen, da der Masseverwalter ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass auf dem Betriebsgelände seit Konkurseröffnung über das Vermögen der V.-GesmbH noch deren Eigentum ohne behördlichen Konsens lagere, der Beschwerdeführerin sei während des anhängigen Konkursverfahrens jede Verfügungsmöglichkeit über die entsprechenden Betriebsanlagen genommen gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr in Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, nach § 31 Abs. 3 leg. cit. die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus § 31 Abs. 3 WRG 1959 mehrere Handlungsalternativen für die Behörde ergeben:

Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Liegt hingegen Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muss. Wenn eine bloße Anordnung an den Verpflichteten reicht, hat es damit sein Bewenden; befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung von der Behörde unverzüglich durchführen zu lassen. Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Jänner 1995, 93/07/0126, VwSlg. 14.193/A, u.a.).

Welche der aufgezeigten Alternativen nun zu wählen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall entschied sich die BH wegen des Vorliegens von Gefahr in Verzug für die Anordnungsalternative; mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt; sie wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weder das Vorliegen und das Ausmaß des Lösungsmittelschadens, die Notwendigkeit und Angemessenheit der angeordneten Maßnahmen noch das Vorliegen von Gefahr in Verzug. Die Beschwerde zielt vor allem darauf ab, die Unrichtigkeit der Heranziehung der Beschwerdeführerin als Verpflichtete aufzuzeigen.

Die Beschwerde geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Lösungsmittelunfall, der zur vorgefundenen Kontamination führte, im Jahre 1994 oder in den Jahren davor erfolgt sei und bestreitet - darauf aufbauend - in diesem Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf dem Areal der Grundparzelle Nr. 91/6 KG B, die eine Verantwortlichkeit nach § 31 WRG 1959 nach sich ziehen könnte.

Mit diesem Vorbringen unterstellt die Beschwerdeführerin der belangten Behörde hinsichtlich der zeitlichen Eingrenzung des Lösungsmittelunfalles eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung und eine, weil auf Fehlinterpretationen von Gutachten und Zeugenaussagen basierende, mangelhafte Beweiswürdigung.

Vorauszuschicken ist, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d. h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber in Hinblick auf ihre Richtigkeit (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 90/07/0018, und vom 24. Oktober 1995, 94/07/0154, u.a.).

Wesentlich für die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde getroffene Beweiswürdigung waren - neben den Zeugenaussagen - die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen, deren Wertung inhaltlich der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. In diesen Grenzen ist die Beurteilung des Sachverständigenbeweises der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, die sich auf aktenwidrige Annahmen gründen, auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder die in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind. Die Behörde ist verhalten, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Fehler gegen die Denkgesetze, die dem Sachverständigen unterlaufen sind, hat sie wahrzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden, während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 98/07/0126, mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde ging auf Grund der ihr vorliegenden Gutachten davon aus, dass sich der genaue Zeitpunkt des Lösungsmitteleintrags nicht mehr eruieren lasse. Diese fachlich fundierte Annahme basiert insbesondere auf den Stellungnahmen und der Interpretation der chemisch-technischen Sachverständigen zu den von akkreditierten Labors nach den Regeln der Kunst gezogenen und untersuchten Bodenproben. Auf gleicher fachlicher Ebene ist die Beschwerdeführerin diesem Gutachten und seinen Schlussfolgerungen nicht entgegen getreten, sodass davon auszugehen ist, dass aus fachlicher Sicht eine zeitliche Einschränkung des Zeitraumes des Lösungsmitteleintrages nicht möglich ist.

Dass der Lösungsmittelunfall 1994 bzw. in den Jahren davor stattgefunden haben sollte, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht den Zeugenaussagen ehemaliger Arbeitnehmer der "Gesellschaften L." entnommen werden. Dies hat die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar in der Begründung des angefochtenen Bescheids erläutert. Keiner der befragte Zeugen war in der Lage, einen exakten Zeitpunkt hinsichtlich des Lösungsmittelunfalles anzugeben; die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2002 erstatteten Angaben der Zeugen waren hinsichtlich des Zeitpunktes so unpräzise bzw. so weit voneinander entfernt (Zeuge O.:

"ungefähr 1990," Zeuge W.: "vor 7 bis 8 Jahren", Zeuge K. - vom Hörensagen - : "1995 oder 1996"), dass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, auch aus den Zeugenaussagen sei kein exakter Zeitpunkt des Schadenseintritts ableitbar, nicht zu beanstanden ist. Die der Beschwerde zu Grunde liegende Annahme, der Lösungsmittelunfall sei ein einmaliger und spätestens 1994 eingetretener Vorfall, ist daher nicht begründet.

Soweit die Beschwerde ihre Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids auf den Umstand einer eindeutigen Feststellbarkeit des Eintragszeitpunktes bzw. darauf, dass die Verunreinigung keinesfalls nach einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hätte, aufbaut, kann ihr folglich kein Erfolg beschieden sein.

Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde nicht, wonach ihr mit einem Vertrag vom 30. Juni 1994 das Fruchtgenussrecht auf der verfahrensgegenständlichen Grundparzelle eingeräumt worden sei; der Beschwerdeführerin kam daher in diesem Rahmen auch eine Verfügungsberechtigung über dieses Grundstück und die dort befindlichen Gebäude zu.

Auf das Bestehen dieses Nutzungsrechtes wies die Beschwerdeführerin mit dem von ihr auch in der Beschwerde (wenn auch unvollständig) zitierten Schriftsatz vom 29. November 1999 (an den Masseverwalter der V.-GesmbH) auch ausdrücklich hin. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, aus diesem Schreiben müsse "eindeutig die Tatsache der Nichthaftung" der Beschwerdeführerin gefolgert werden, gehen aber ins Leere, weil sich aus diesem Schriftsatz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ergibt, dass ihr kein Verfügungsrecht über diesen Teil der Anlage zugekommen wäre; im Gegenteil, mit diesem Schreiben wird ausdrücklich das seit 1994 bestehende Verfügungsrecht der Beschwerdeführerin ("des ihr zustehenden Nutznießungsrechtes") über die Grundparzelle Nr. 91/6 KG B geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat darüber hinaus in einer nicht zu beanstandenden Weise vor dem Hintergrund der engen wirtschaftlichen und faktischen Verflechtung der V.-GesmbH und der Beschwerdeführerin (vgl. in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2002/07/0018, 0045 und 2002/07/0019) die ihr als Beweismittel vorgelegenen Rechnungen, Inserate und das Auftreten der Beschwerdeführerin im Internet dahin gehend gewürdigt, dass auch die Beschwerdeführerin Tankreinigungen unter Verwendung von Lösungsmitteln angeboten und durchgeführt hat und nicht nur in Angelegenheiten der Betriebsverwaltung oder der Bereitstellung von Arbeitskräften für die "Firmen L." aufgetreten ist. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin betreibe bzw. habe (auch) eine von den in § 31 Abs. 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen bzw. Unterlassungen betroffene Anlage (auf Grundstück Nr. 91/6 KG B) betrieben, haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.

Wenn in der Beschwerde weiter gerügt wird, allein die V.- GesmbH bzw. deren Masseverwalter hätten als Verpflichtete geführt werden dürfen, so irrt die Beschwerdeführerin auch hier. Was die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass jene mehrere Personen, und zwar durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhend, treffen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 89/07/0186). Derjenige, der eine von den in § 31 Abs. 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen bzw. Unterlassungen betroffene Anlage betreibt bzw. betrieben hat, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/07/0108, mwN). Dazu zählt nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde aber - wie oben dargestellt - auch die Beschwerdeführerin.

Auch mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Betriebsanlage laufend behördlich kontrolliert und keine Feststellung in Bezug auf eine Lösungsmittelverunreinigung getroffen worden sei und ihr das Nichterkennen der Gewässerverunreinigung daher nicht angelastet werden dürfe, kann sie für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Selbst wenn trotz laufender behördlicher Kontrollen keine Mängel festgestellt worden wären, änderte dies nichts an der Tatsache, dass im Untergrund unter dem Garagentrakt West von dort stammendes Lösungsmittel aufgefunden und somit ein Tatbestand des § 31 Abs. 2 WRG 1959 verwirklicht wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht an ein Verschulden und auch nicht an die Vorhersehbarkeit der Gefahr einer solchen Verunreinigung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 91/07/0070). Es kommt lediglich darauf an, dass durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 89/07/0186).

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Verpflichtung der Beschwerdeführerin aus dem Titel der Unterlassung von Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Grundwasserverunreinigung gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu Recht erfolgte, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2003

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070103.X00

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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