RS OGH 1979/3/14 1Ob553/79

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Veröffentlicht am 14.03.1979
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Norm

ABGB §5 nF
ABGB §142 nF

Rechtssatz

Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten § 142 ABGB war die Unterhaltspflicht gegenüber dem ehelichen Kind nicht vererblich, sie ging im Falle des Todes des Verpflichteten ohne Rücksicht darauf, wer als Erbe berufen war, auf den Nächstverpflichteten über. Eine Rückwirkung wurde nicht normiert. Unterhaltsverpflichtungen von Erblassern, die vor dem 1.1.1978 verstorben sind, sind mit deren Tod erloschen und belasten nicht den Nachlaß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 553/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 553/79
    RZ 1980/47 S 202 = ÖA 1981,75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008742

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00553_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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