Norm
ABGB §5 nFRechtssatz
Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten § 142 ABGB war die Unterhaltspflicht gegenüber dem ehelichen Kind nicht vererblich, sie ging im Falle des Todes des Verpflichteten ohne Rücksicht darauf, wer als Erbe berufen war, auf den Nächstverpflichteten über. Eine Rückwirkung wurde nicht normiert. Unterhaltsverpflichtungen von Erblassern, die vor dem 1.1.1978 verstorben sind, sind mit deren Tod erloschen und belasten nicht den Nachlaß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008742Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00553_7900000_001