RS OGH 1979/3/14 1Ob5/79, 1Ob20/95

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Veröffentlicht am 14.03.1979
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Norm

WRG §2
WRG §4

Rechtssatz

Das öffentliche Wassergut ist für die Wasserwirtschaft und die Allgemeinheit von großer Bedeutung und umfaßt nicht nur das fließende Gewässer, sondern auch den Gewässerbereich, um leichteren Zugang, aber auch Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten zu ermöglichen oder Raum für die Lagerung von Material zu bieten; ein in das öffentliche Wassergut einbezogener breiter unverbauter Uferbereich bietet darüber hinaus häufig auch die sicherste Möglichkeit, gutes Trinkwasser in genügender Menge zu gewinnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 5/79
    Veröff: EvBl 1979/213 S 549
  • 1 Ob 20/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 20/95
    nur: Das öffentliche Wassergut ist für die Wasserwirtschaft und die Allgemeinheit von großer Bedeutung. (T1) Beisatz: Und bedarf deshalb besonderen Schutzes. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082071

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00005_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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