Norm
UStG 1972 §1Rechtssatz
Ist der Stornobetrag steuerrechtlich als eine echte Vertragsstrafe zu werten, liegt kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor. Stellt die Zahlung der vereinbarten Stornogebühr wirtschaftlich die Leistung des bereits auf Grund des Werkvertrages geschuldeten, wegen des unterbliebenen vollen Leistungsaustausches gemäß § 1168 ABGB zu kürzenden Entgelts dar, so besteht Umsatzsteuerpflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075979Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0060OB00784_7800000_004