RS OGH 1979/3/14 1Ob510/79 (1Ob511/79, 1Ob512/79), 1Ob690/79, 9Ob63/98z, 3Ob223/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1979
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Norm

EO §308 A
EO §308 B

Rechtssatz

Nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger nur zu allen Vorkehrungen gegenüber dem Drittschuldner, um die Einbringung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zu ermöglichen. Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozeßes sein (Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4. Auflage 2228).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 510/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 510/79
    JBl 1980,206 (Ergänzung König) = SZ 52/37 = GesRZ 1979,172
  • 1 Ob 690/79
    Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 690/79
    Auch
  • 9 Ob 63/98z
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 63/98z
    nur: Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozeßes sein (Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4. Auflage 2228). (T1); Beisatz: Nicht jedoch die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten. (T2)
  • 3 Ob 223/12h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 223/12h
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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