Rechtssatz
Gemäß § 1369 ABGB hat der Pfandgläubiger nach Tilgung der sichergestellten Forderung das Pfand zurückzustellen bzw bei Hypotheken eine Löschungsurkunde zur Bewirkung der Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes auszustellen.Gemäß Paragraph 1369, ABGB hat der Pfandgläubiger nach Tilgung der sichergestellten Forderung das Pfand zurückzustellen bzw bei Hypotheken eine Löschungsurkunde zur Bewirkung der Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes auszustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032244Im RIS seit
14.03.1979Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025