RS OGH 2025/2/19 3Ob611/78; 3Ob98/99d; 7Ob169/24i

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Veröffentlicht am 14.03.1979
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Rechtssatz

Gemäß § 1369 ABGB hat der Pfandgläubiger nach Tilgung der sichergestellten Forderung das Pfand zurückzustellen bzw bei Hypotheken eine Löschungsurkunde zur Bewirkung der Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes auszustellen.Gemäß Paragraph 1369, ABGB hat der Pfandgläubiger nach Tilgung der sichergestellten Forderung das Pfand zurückzustellen bzw bei Hypotheken eine Löschungsurkunde zur Bewirkung der Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes auszustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0032244">3 Ob 611/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 3 Ob 611/78
    Veröff: SZ 52/40
  • RS0032244">3 Ob 98/99d
    Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 98/99d
    Vgl auch; Beisatz: Verweigert der Gläubiger die Ausstellung der Löschungsquittung (§ 1369 ABGB), so kann der Pfandeigentümer auf Ausstellung der Löschungsquittung zwecks Antragstellung beim Grundbuchsgericht oder unmittelbar auf Löschung klagen. (T1)
  • RS0032244">7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zur Ausstellung der Löschungsquittung nach Bezahlung eines Entgelts durch den Pfandschuldner. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032244

Im RIS seit

14.03.1979

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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