RS OGH 1979/3/14 6Ob521/79

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Veröffentlicht am 14.03.1979
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Norm

ABGB §1170

Rechtssatz

Knüpfen die Parteien die Fälligkeit des Entgelts für eine Bauleistung im weiteren Sinn ohne nähere inhaltliche Bestimmung an den "Erhalt der Baugenehmigung", dann ist darunter nach allgemeiner Verkehrsauffassung nichts anderes zu verstehen als der Eintritt einer Rechtslage, nach der nicht bloß ein Teil der vereinbarten Bauführung, sei es auch wirtschaftlich der bedeutendste, sondern die Bauführung im vollen Umfang möglich ist, wenn die baurechtlich abhängige restliche Bauführung nicht einen selbständigen Teil eines als teilbar zu wertenden Vertragsgegenstandes betrifft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 521/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 6 Ob 521/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021956

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0060OB00521_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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