Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Knüpfen die Parteien die Fälligkeit des Entgelts für eine Bauleistung im weiteren Sinn ohne nähere inhaltliche Bestimmung an den "Erhalt der Baugenehmigung", dann ist darunter nach allgemeiner Verkehrsauffassung nichts anderes zu verstehen als der Eintritt einer Rechtslage, nach der nicht bloß ein Teil der vereinbarten Bauführung, sei es auch wirtschaftlich der bedeutendste, sondern die Bauführung im vollen Umfang möglich ist, wenn die baurechtlich abhängige restliche Bauführung nicht einen selbständigen Teil eines als teilbar zu wertenden Vertragsgegenstandes betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021956Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0060OB00521_7900000_001