RS OGH 1979/3/15 7Ob505/79, 7Ob638/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1979
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Norm

ABGB §163 H4b6
ABGB §163 H4b7
ABGB §163 K
UeKindG ArtV Z5

Rechtssatz

Der Beweiswert eines Reinerbigkeitsausschlusses ist etwas geringer als der eines Mischerbigkeitsausschlusses und macht die Vaterschaft nicht "offenbar unmöglich" sondern nur "äußerst unwahrscheinlich". Der Sicherheitsgrad bei zwei Reinerbigkeitsausschlüssen überschreitet jedoch die Drei - Sigma - Grenze und macht ein Zweitgutachten grundsätzlich überflüssig (hier: MN und Rhesusteilfaktoren E/e).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 505/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 505/79
    Veröff: RZ 1980/48 S 203 = ÖA 1981,82
  • 7 Ob 638/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 638/82
    nur: Der Sicherheitsgrad bei zwei Reinerbigkeitsausschlüssen überschreitet jedoch die Drei - Sigma - Grenze und macht ein Zweitgutachten grundsätzlich überflüssig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048381

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0070OB00505_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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