Norm
ABGB §163 H4b6Rechtssatz
Der Beweiswert eines Reinerbigkeitsausschlusses ist etwas geringer als der eines Mischerbigkeitsausschlusses und macht die Vaterschaft nicht "offenbar unmöglich" sondern nur "äußerst unwahrscheinlich". Der Sicherheitsgrad bei zwei Reinerbigkeitsausschlüssen überschreitet jedoch die Drei - Sigma - Grenze und macht ein Zweitgutachten grundsätzlich überflüssig (hier: MN und Rhesusteilfaktoren E/e).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048381Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00505_7900000_001