RS OGH 2026/1/28 8Ob11/79; 8Ob46/79; 8Ob65/80 (8Ob121/80); 1Ob35/80; 8Ob161/81; 2Ob240/81 (2Ob241/81

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Veröffentlicht am 15.03.1979
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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