RS OGH 1979/3/15 7Ob577/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1979
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Norm

ABGB §10
ABGB §1295 Ia9

Rechtssatz

In einem bestimmten Gebiet allgemein übliche, jedoch mit der Rechtsordnung mit im Einklang bestehende Ehrbegriffe und daraus entstehende Handlungen in Erfüllung einer sogenannten Ehren-"Pflicht" werden auch dadurch nicht regelmäßig, daß allenfalls in diesem Gebiet von der Rechtsordnung abweichende Anschauungen herrschen. Die Rechtsordnung kann nicht derartig zu ihr im Widerspruch stehende Verhatensweisen tolarieren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 577/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 577/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008930

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0070OB00577_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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