Norm
ABGB §10Rechtssatz
In einem bestimmten Gebiet allgemein übliche, jedoch mit der Rechtsordnung mit im Einklang bestehende Ehrbegriffe und daraus entstehende Handlungen in Erfüllung einer sogenannten Ehren-"Pflicht" werden auch dadurch nicht regelmäßig, daß allenfalls in diesem Gebiet von der Rechtsordnung abweichende Anschauungen herrschen. Die Rechtsordnung kann nicht derartig zu ihr im Widerspruch stehende Verhatensweisen tolarieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008930Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00577_7900000_001