Norm
UWG §7 GRechtssatz
Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger oder dessen Unternehmen herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird; die dem Kläger nachteiligen Wirkungen der früheren Erklärung sollen dadurch beseitigt werden, daß jene Personen, denen die seinerzeitige Äußerung zur Kenntnis gekommen war, jetzt mitgeteilt wird, daß diese Äußerung nicht den Tatsachen entsprochen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078800Im RIS seit
15.03.1979Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023