Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Maßgeblich für die Einordnung einer Tätigkeit in den sportlichen Wettkampf ist nicht die Art ihrer Ausführung, sondern die Tatsache, daß sich auch der Gegner der Aufnahme eines solchen Wettkampfes bewußt ist. Erst wenn ihm klar ist, daß er nunmehr mit bestimmten sportlichen Handlungen, für die allgemein gültigen Regeln in Kraft stehen, rechnen muß, kann man ihn als Teilnehmer an einem solchen Wettkampf bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020