RS OGH 2014/6/24 3Ob29/79, 3Ob117/84, 4Ob85/14z

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Veröffentlicht am 21.03.1979
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Norm

LPfG §6
  1. LPfG § 6 gültig von 07.11.1985 bis 29.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner körperlichen und geistigen Persönlichkeit sowie seiner Erwerbsfähigkeit, falls er noch im Berufsleben steht, notwendig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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