Rechtssatz
Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner körperlichen und geistigen Persönlichkeit sowie seiner Erwerbsfähigkeit, falls er noch im Berufsleben steht, notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066299Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014