Norm
WG Art25Rechtssatz
Auch eine unvollständige oder unrichtige Bezeichnung der Firma bei der Annahmeerklärung schadet nicht, sofern nur die Identität zwischen dem Bezogenen und Annehmer nachgewiesen werden kann, und die Unrichtigkeit der Bezeichnung nicht derart ist, daß die Urkunde überhaupt keinen Anhaltspunkt mehr für die Ermittlung der Identität bietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082412Dokumentnummer
JJR_19790321_OGH0002_0060OB00528_7900000_001