RS OGH 1996/1/24 3Ob29/79, 3Ob136/82, 3Ob204/93, 10ObS179/94, 3Ob7/96

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Veröffentlicht am 21.03.1979
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Norm

ABGB §140 Aa
KO §1 Abs3
KO §10
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Für gesetzliche Unterhaltsansprüche, die für die Zeit vor der Konkurseröffnung Konkursforderung sind, und deren Geltendmachung für die Zeit nach der Konkurseröffnung der Bestimmung des § 1 Abs 3 KO unterliegt, können an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners auch während des Konkurses richterliche Pfandrechte und Befriedigungsrechte begründet werden.Für gesetzliche Unterhaltsansprüche, die für die Zeit vor der Konkurseröffnung Konkursforderung sind, und deren Geltendmachung für die Zeit nach der Konkurseröffnung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, KO unterliegt, können an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners auch während des Konkurses richterliche Pfandrechte und Befriedigungsrechte begründet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037165

Dokumentnummer

JJR_19790321_OGH0002_0030OB00029_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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