Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Böser Glaube des Machthabers ist böser Glaube des Machtgebers. Daher hat der Machtgeber für die Schlechtgläubigkeit seines Machthabers auch dann einzustehen, wenn kein Auftrag zur Vertretungshandlung erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019443Dokumentnummer
JJR_19790321_OGH0002_0030OB00529_7800000_001