RS OGH 1979/3/27 4Ob4/79

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Veröffentlicht am 27.03.1979
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Rechtssatz

Sobald die vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages die gesetzliche Wartefrist überstieg, stand der Anwendung des § 17 Abs 1 AngG kein Hindernis im Wege.Sobald die vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages die gesetzliche Wartefrist überstieg, stand der Anwendung des Paragraph 17, Absatz eins, AngG kein Hindernis im Wege.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 4/79
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 4/79

Schlagworte

SW: Angestellte, Urlaubsgesetz, Anspruch, Erholungsurlaub, befristet, Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028374

Dokumentnummer

JJR_19790327_OGH0002_0040OB00004_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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