RS OGH 2025/6/4 4Ob581/78; 4Ob353/80 (4Ob354/80); 6Ob17/25f

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Veröffentlicht am 27.03.1979
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Norm

HGB §17
ZPO §1 Ae5
ZPO §235 B
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ob sich ein Kaufmann im Prozeß zu Recht einer bestimmten Firma bedient betrifft weder die Parteifähigkeit noch die Sachlegitimation, sondern ist ausschließlich eine Frage der richtigen Parteienbezeichnung. Nicht die Firma - als bloßer Handelsname des Kaufmanns (§ 17 HGB) - ist Prozeßpartei, sondern der Kaufmann selbst.Ob sich ein Kaufmann im Prozeß zu Recht einer bestimmten Firma bedient betrifft weder die Parteifähigkeit noch die Sachlegitimation, sondern ist ausschließlich eine Frage der richtigen Parteienbezeichnung. Nicht die Firma - als bloßer Handelsname des Kaufmanns (Paragraph 17, HGB) - ist Prozeßpartei, sondern der Kaufmann selbst.

Entscheidungstexte

  • RS0035306">4 Ob 581/78
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 581/78
    Veröff: SZ 52/50
  • 4 Ob 353/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 4 Ob 353/80
    Veröff: GRURInt 1981,401
  • RS0035306">6 Ob 17/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 17/25f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035306

Im RIS seit

27.03.1979

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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