Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Eine Inanspruchnahme des vollmachtlosen Vertreters nach § 179 BGB setzt den vom Geschäftspartner zu erbringenden Nachweis voraus, daß eine solche Genehmigung tatsächlich verweigert worden oder im Sinn des § 177 Abs 2 BGB als verweigert anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019761Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00581_7800000_003