RS OGH 1979/3/27 4Ob581/78

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Veröffentlicht am 27.03.1979
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Norm

ABGB §1016
BGB §177
BGB §179

Rechtssatz

Eine Inanspruchnahme des vollmachtlosen Vertreters nach § 179 BGB setzt den vom Geschäftspartner zu erbringenden Nachweis voraus, daß eine solche Genehmigung tatsächlich verweigert worden oder im Sinn des § 177 Abs 2 BGB als verweigert anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019761

Dokumentnummer

JJR_19790327_OGH0002_0040OB00581_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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