RS OGH 1979/3/27 4Ob581/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1979
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Norm

ABGB §863 I
ABGB §1016

Rechtssatz

Bloße Untätigkeit der Gesellschaft - soweit sie nicht im Einzelfall gemäß § 863 ABGB zweifelsfrei als schlüssige Genehmigung der betreffenden Rechtshandlung des falcus procurator gedeutet werden kann - kann eine Verpflichtung nicht begründen; dem Vertragspartner wird aber entsprechend der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs die Befugnis eingeräumt werden müssen, von der Gesellschaft innerhalb angemessener Frist eine Erklärung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung zu verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014569

Dokumentnummer

JJR_19790327_OGH0002_0040OB00581_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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