Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Bloße Untätigkeit der Gesellschaft - soweit sie nicht im Einzelfall gemäß § 863 ABGB zweifelsfrei als schlüssige Genehmigung der betreffenden Rechtshandlung des falcus procurator gedeutet werden kann - kann eine Verpflichtung nicht begründen; dem Vertragspartner wird aber entsprechend der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs die Befugnis eingeräumt werden müssen, von der Gesellschaft innerhalb angemessener Frist eine Erklärung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014569Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00581_7800000_001