Norm
AusvV §1Rechtssatz
Bekanntmachung oder Mitteilungen, in denen die Worte "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen" oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten mit der in Abs 2 angeführten Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung.Bekanntmachung oder Mitteilungen, in denen die Worte "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen" oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten mit der in Absatz 2, angeführten Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013