RS OGH 1979/3/28 3Ob25/79 (3Ob26/79)

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Veröffentlicht am 28.03.1979
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Norm

EO §198 Abs2
  1. EO § 198 heute
  2. EO § 198 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 198 gültig von 12.08.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 198 gültig von 01.10.2000 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 198 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine Belehrung von Personen, die gegen die Zuschlagserteilung Rekurs ergriffen haben, anläßlich der Verständigung von einem Überbot über die Folgen der Nichtanfechtung der Überbotsannahme, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das Unterbleiben einer derartigen Rechtsbelehrung vermag daher am Eintritt der in § 198 Abs 2 EO normierten Rechtsfolge nichts zu ändern.Eine Belehrung von Personen, die gegen die Zuschlagserteilung Rekurs ergriffen haben, anläßlich der Verständigung von einem Überbot über die Folgen der Nichtanfechtung der Überbotsannahme, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das Unterbleiben einer derartigen Rechtsbelehrung vermag daher am Eintritt der in Paragraph 198, Absatz 2, EO normierten Rechtsfolge nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 25/79
    Entscheidungstext OGH 28.03.1979 3 Ob 25/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002953

Dokumentnummer

JJR_19790328_OGH0002_0030OB00025_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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