Norm
ABGB §879 AIIaRechtssatz
Liegt Sittenwidrigkeit vor, tritt Nichtigkeit des Vertrages ein, allerdings nur in dem Umfange, als es der Zweck der Verbotsnorm erfordert. (Hier unangemessene Anschlußkostenüberwälzung § 6 ElektrizitätswirtschaftsG).Liegt Sittenwidrigkeit vor, tritt Nichtigkeit des Vertrages ein, allerdings nur in dem Umfange, als es der Zweck der Verbotsnorm erfordert. (Hier unangemessene Anschlußkostenüberwälzung Paragraph 6, ElektrizitätswirtschaftsG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2014