Norm
ABGB §1471Rechtssatz
Für die Ersitzung einer Dienstbarkeit, die Rechte zum Gegenstand hat, die nur selten ausgeübt werden können, genügt der Ablauf der Ersitzungszeit nicht. Es muß vielmehr derjenige, der die Ersitzung behauptet, auch beweisen, daß sich während der Ersitzungszeit dreimal die Möglichkeit zur Ausübung des Rechtes ergeben hat und er jedesmal von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034131Dokumentnummer
JJR_19790328_OGH0002_0070OB00569_7900000_001