RS OGH 2023/5/24 13Os24/79; 13Os12/85; 12Os136/12k; 11Os90/21a; 15Os35/23w

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Veröffentlicht am 29.03.1979
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Rechtssatz

Ein Ausländer muss bei längerer Aufenthaltsdauer in Österreich (hier: bereits vier Jahre) sich dem allgemeinen österreichischen (Unrechtsbewusstsein) Rechtsbewusstsein anpassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089776

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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