RS OGH 2018/2/28 4Ob503/79; 6Ob28/18p

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Veröffentlicht am 29.03.1979
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Norm

HGB §145 Abs1
HGB §161 Abs2

Rechtssatz

Die Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter als eine andere Art der Auseinandersetzung bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Ein Mehrheitsbeschluß genügt in der Regel auch dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß die Auflösung der Gesellschaft mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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