RS OGH 1979/3/30 1Ob568/79, 2Ob153/11f

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Norm

ABGB §271

Rechtssatz

Es entspricht nicht den Intentionen des Gesetzes, wenn in einem Verlassenschaftsverfahren, in dem Eltern und ihre minderjährigen Kinder als Miterben auftreten, ein Kollisionskurator nicht für das gesamte Verlassenschaftsverfahren bestellt wird, sondern seine Vertretung nicht auf Geschäfte beschränkt wird, bei denen ein Interessengegensatz zwischen den Miterben auftritt (Überprüfung bei jedem einzelnen Schritt).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 568/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 568/79
  • 2 Ob 153/11f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 153/11f
    Abweichend; nur: Es entspricht nicht den Intentionen des Gesetzes, wenn in einem Verlassenschaftsverfahren, in dem Eltern und ihre minderjährigen Kinder als Miterben auftreten, ein Kollisionskurator nicht für das gesamte Verlassenschaftsverfahren bestellt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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