RS OGH 1979/3/30 1Nd506/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1979
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Norm

JN §111
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit auf Grund neuer Umstände mit der Begründung verweigert, daß die Voraussetzungen des § 111 Abs 1 JN nicht gegeben sind, kann das bisherige Pflegschaftsgericht die Fortdauer seiner Zuständigkeit anerkennen, indem es den Übertragungsbeschluß widerruft. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses steht dem nicht im Wege, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.Wenn das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit auf Grund neuer Umstände mit der Begründung verweigert, daß die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz eins, JN nicht gegeben sind, kann das bisherige Pflegschaftsgericht die Fortdauer seiner Zuständigkeit anerkennen, indem es den Übertragungsbeschluß widerruft. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses steht dem nicht im Wege, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Nd 506/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Nd 506/79
    Veröff: RZ 1980/49 S 204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047013

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010ND00506_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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