RS OGH 1979/3/30 1Ob10/79

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Rechtssatz

Ohne Änderung der Umstände oder Hervorkommen neuer Tatsachen kann zumindest dann, wenn eine in Betracht kommende Rechtsvorschrift keine andere ausdrückliche Regelung vorsieht, ein rechtskräftiger Bescheid weder abgeändert noch zurückgenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049599

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010OB00010_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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