RS OGH 1982/3/17 1Ob10/79, 1Ob53/81

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Rechtssatz

Behördliche Erkenntnisse können ungeachtet eingetretener Rechtskraft nur dann aufgehoben und abgeändert werden, wenn so schwerwiegende Gründe vorliegen, daß ihnen gegenüber das Postulat der Rechtsbeständigkeit und der Rechtssicherheit, die durch ein behördliches Erkenntnis hergestellt werden soll, zurückgestellt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049641

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010OB00010_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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