Rechtssatz
Außerhalb des Falles der Begründung von Zwangsrechten sind die Wasserrechtsbehörden nicht berechtigt, unter Berufung auf § 117 WRG 1959 über Entschädigungsleistungen für die Verletzung von Wasserbenutzungsrechten abzusprechen oder auch nur einen solchen Anspruch in einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.Außerhalb des Falles der Begründung von Zwangsrechten sind die Wasserrechtsbehörden nicht berechtigt, unter Berufung auf Paragraph 117, WRG 1959 über Entschädigungsleistungen für die Verletzung von Wasserbenutzungsrechten abzusprechen oder auch nur einen solchen Anspruch in einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045855Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00037_7800000_001