Norm
StVO §11Rechtssatz
Das Einordnen hat sofort nach der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung und der Vergewisserung über das Verhalten des Nachfolgeverkehrs zu erfolgen und muß eine geraume Strecke hindurch stattfinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073659Im RIS seit
03.04.1979Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024