Norm
StGB §85 BRechtssatz
Eine Verunstaltung ist auffallend, wenn sie die Eignung besitzt, die Aufmerksamkeit dritter Personen hervorzurufen, auch wenn dies nur bei bestimmten, im Lebensalltag sich ständig wiederkehrenden Bewegungen der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092657Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0090OS00192_7700000_005