RS OGH 1979/4/3 9Os192/77, 12Os110/91

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Veröffentlicht am 03.04.1979
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Norm

StGB §85 B

Rechtssatz

Eine Verunstaltung verlangt eine - unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs - nach allgemeiner Lebensanschauung erhebliche nachteilige Veränderung des Verletzten, die eine der Verstümmelung gleichkommende Einstellung des äußeren Einstellung des äußeren Erscheinungsbildes darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092649

Dokumentnummer

JJR_19790403_OGH0002_0090OS00192_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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