RS OGH 1979/4/3 5Ob549/79, 7Ob662/86, 8Ob567/88, 6Ob61/05x, 2Ob164/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1979
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Norm

ABGB §1393 Ca
ABGB §1393 Cb
ABGB §1393 Ce
MG §19 Abs2 Z10 C
MRG §30 Abs2 Z4 C

Rechtssatz

Beim gespaltenen Mietverhältnis bleibt der ursprüngliche Mieter aus dem Mietverhältnis allein berechtigt und verpflichtet; er ist für die Aufkündigung und für alle Klagen aus dem Mietverhältnis passiv legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 549/79
    Entscheidungstext OGH 03.04.1979 5 Ob 549/79
  • 7 Ob 662/86
    Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 662/86
    Auch; nur: Beim gespaltenen Mietverhältnis bleibt der ursprüngliche Mieter aus dem Mietverhältnis allein berechtigt und verpflichtet. (T1) Veröff: JBl 1987,250 = MietSlg 38/51
  • 8 Ob 567/88
    Entscheidungstext OGH 27.10.1988 8 Ob 567/88
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein derart "gespaltenes" Mietrechtsverhältnis ist bei Unternehmensverpachtung auch im Geltungsbereich des MRG zulässig. (T2)
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Auch; Beisatz: Hier: Die Unternehmensnachfolge führt hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem „gespaltenen Schuldverhältnis". Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner. (T3); Beisatz: In einem solchen Fall kann der Bestandgeber während der Dauer des Bestandverhältnisses gegen den Dritten, der seine Rechte vom Bestandnehmer ableitet und die Bestandsache somit nicht titellos benützt, nicht unmittelbar vorgehen, ihn insbesondere nicht kündigen oder auf Räumung klagen. (T4)
  • 2 Ob 164/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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