RS OGH 1985/7/30 5Ob549/79, 7Ob665/80, 7Ob607/85

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Veröffentlicht am 03.04.1979
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Rechtssatz

Wenn es sich um die Einbringung bzw Veräußerung eines lebenden Unternehmens handelt und die Verwertung der Mietrechte nicht den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Transaktion bildet, wird durch die damit verbundene Überlassung der Benützung der Geschäftsräume an die Kapitalgesellschaft bzw den Dritten der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG nicht verwirklicht, wobei im Falle der Einbringung des Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft weder der Eintritt des Mieters in die Gesellschaft gefordert wird noch dessen späteres Ausscheiden schadet.Wenn es sich um die Einbringung bzw Veräußerung eines lebenden Unternehmens handelt und die Verwertung der Mietrechte nicht den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Transaktion bildet, wird durch die damit verbundene Überlassung der Benützung der Geschäftsräume an die Kapitalgesellschaft bzw den Dritten der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, erster Fall MG nicht verwirklicht, wobei im Falle der Einbringung des Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft weder der Eintritt des Mieters in die Gesellschaft gefordert wird noch dessen späteres Ausscheiden schadet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 549/79
    Entscheidungstext OGH 03.04.1979 5 Ob 549/79
  • 7 Ob 665/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 665/80
    nur: Wenn es sich um die Einbringung bzw Veräußerung eines lebenden Unternehmens handelt und die Verwertung der Mietrechte nicht den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Transaktion bildet, wird durch die damit verbundene Überlassung der Benützung der Geschäftsräume an die Kapitalgesellschaft bzw den Dritten der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG nicht verwirklicht. (T1)
  • RS0032822">7 Ob 607/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 607/85
    Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 38/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032822

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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