Norm
StVO §11Rechtssatz
Das Einordnen hat nicht nur die Funktion, ein Rechtsüberholen zu ermöglichen, sondern es soll auch einen Beitrag zur besseren Erkennbarkeit des Linksabbiegemanövers leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073593Im RIS seit
03.04.1979Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024