RS OGH 1993/4/20 11Os194/78, 14Os29/93

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Veröffentlicht am 03.04.1979
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Rechtssatz

Die erpresserische Entführung ist ein Dauerdelikt, bei dem die Tat so lange verübt wird, als der bzw die Täter die illegale Beherrschung eines Menschen aufrecht erhalten; das Delikt ist (in den Fällen des Abs 1 und Abs 2 Z 1 des § 102 StGB) zwar mit der Entführung (oder Bemächtigung) formell vollendet, aber erst mit der Freigabe der Geisel beendet.Die erpresserische Entführung ist ein Dauerdelikt, bei dem die Tat so lange verübt wird, als der bzw die Täter die illegale Beherrschung eines Menschen aufrecht erhalten; das Delikt ist (in den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Paragraph 102, StGB) zwar mit der Entführung (oder Bemächtigung) formell vollendet, aber erst mit der Freigabe der Geisel beendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090594

Dokumentnummer

JJR_19790403_OGH0002_0110OS00194_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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